Satzung


Satzung des Heimatvereins Weckhoven e.V. von 1996                      

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)        Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name:

           Heimatverein Weckhoven e. V. von 1996

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in 41466 Neuss-Weckhoven.

 

(3)       Der Verein ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Förderung der Heimatkunde und Ortsverschönerung. Dazu gehören insbesondere die Aufgaben,

- das Heimatbewusstsein zu fördern,

- Überliefertes zu bewahren und Neues sinnvoll weiterzuentwickeln,

- die Weckhovener Geschichte zu erforschen, zu pflegen und zu publizieren,

- Ortsverschönerungen durchzuführen, dazu beizutragen oder diese anzuregen,

- ortsbezogene Interessen zu vertreten sowie

- die Verbundenheit aller Bürgerinnen und Bürger mit dem Ort zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins erhalten sie ggf. zur Verfügung gestellte Leihgaben zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt und erworben, wenn nicht innerhalb eines Monats dessen Widerspruch erfolgt.

(2) neu: Ortsansässigen Institutionen oder Organisationen, die eine stärkere Annäherung an den Heimatverein wünschen, wird auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes eine beitragsfreie, nicht stimmberechtigte Gastmitgliedschaft eingeräumt. Politische Organisationen sind dabei ausgeschlossen

(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe hierfür mitzuteilen.

(4) Mit der schriftlichen Beitrittserklärung ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Auflösung der juristischen Person, Tod oder schriftliche Austrittserklärung bis zum 30.09. des Jahres, die dann jeweils zum 31.12. des Jahres wirksam wird.

(6) Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes.

(7) Über die Höhe der Beiträge fasst die Mitgliederversammlung Beschluss. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich per Lastschrift-Einzug.

 

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat, sofern erforderlich, folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

- Entgegennahme des Kassenberichtes und der Ergebnisse der Kassenprüfer,

- Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes für den Berichtszeitraum,

- Wahl der Kassenprüfer,

- Neuwahl des Vorstandes,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- Änderung der Satzung,

- Auflösung des Vereins.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Verlangen des Vorstandes oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt.

(4) Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form an alle Mitglieder. Der Versand der Einladung auf elektronischem Weg steht dem Postweg gleich.

(5) Jeder Antrag, den ein Mitglied zu machen wünscht, muss spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(6) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(8) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie müssen ferner auf der Tagesordnung angesetzt sein und mindestens drei Monate vorher beim Vorstand eingereicht werden.

(9) Auf Antrag von mehr als zehn Prozent der Anwesenden wird die Wahl des Vorstandes geheim durchgeführt.

(10) Über die Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 6 Vorstand

(1) Vorstandsmitglieder sind:

- der/die Erste Vorsitzende,

- der/die Zweite Vorsitzende, 

- der/die Erste Geschäftsführer(in),

- der/die Erste Schatzmeister(in),

- der/die Zweite Geschäftsführer(in),

- der/die stellvertretende Schatzmeister(in),

- der/die Leiter(innen) der Arbeitsgruppen,

- der/die Beisitzer(innen), deren Zahl auf 3 begrenzt ist, und so gehandhabt werden soll, dass sich in der Summe der Vorstandsmitglieder möglichst eine ungerade Zahl ergibt.

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind der Erste oder der Zweite Vorsitzende.

(4) Der Vorstand wird aus Vorschlägen der Mitgliederversammlung mit der Maßgabe gewählt, dass er bis zu Neuwahlen eines neuen Vorstandes im Amt bleibt. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Erste Geschäftsführer(in) und der/die Erste Schatzmeister(in) werden für vier Jahre gewählt, alle anderen Vorstandsmitglieder für die Dauer von zunächst zwei Jahren, danach auch für vier Jahre, um so eine reibungslose Vereinsführung zu gewährleisten. Dem Vorstand obliegt insbesondere die gesamte laufende Geschäftsführung und bei wesentlichen Angelegenheiten die unverzügliche Information der Mitglieder.

(6) Der Vorstand kann vorzeitig abgerufen werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Dies zu entscheiden obliegt einer, mit Tagesordnung einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle gefertigt.

 

§ 7 Arbeitsgruppen

(1) Auf Vorstandsbeschluss, der auf der nächsten folgenden Mitgliederversammlung der Bestätigung bedarf, werden Arbeitsgruppen gebildet.

(2) Arbeitsgruppen organisieren sich im Wesentlichen selbst und haben eine(n) Sprecher/in (Leiter/in), der, zunächst vom Vorstand eingesetzt, später unter Anwesenheit und Leitung des Vorsitzenden von den Mitgliedern der AG selbst gewählt wird.

(3) Die Leiter/innen der Arbeitsgruppen berichten im Vorstand und in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung

(4) Jeweils bis zum 1. November stellen die Leiter/innen der Arbeitsgruppen dem Vorstand in einer dazu angesetzten Vorstandssitzung ihr Arbeitsprogramm, die Termine und ihren voraussichtlichen Finanzbedarf für das kommende Jahr vor. Der Vorstand beschließt und sichert damit auch die Finanzierung der Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen haben Anspruch auf einen Vorschuss aus der Kasse. Der Vorschuss ist beleghaft rechtzeitig vor den jeweiligen Kassenprüfung abzurechnen.

(5) Es können Spenden für besondere Projekte von Förderern generiert werden. Spendenbitten oder –anträge bedürfen jedoch in jedem Einzelfall der vorherigen Absprache mit dem Vorsitzenden, der grundsätzlich alleine antragsberechtigt ist, das aber deligieren kann. Spenden – auch zweckgebundene – werden ausschließlich durch den Schatzmeister verwaltet.

(6) Arbeitsgruppen, die während eines Jahres nicht tätig geworden sind und/oder für das kommende Jahr kein Arbeitsprogramm vorlegen, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die nächstfolgenden Mitgliederversammlung geschlossen werden.

 

§ 8 Datenschutz

Der Heimatverein Weckhoven darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

 

§ 9 Kassenprüfer

(1) Die Kasse wird von zwei Kassenprüfer(inne)n geprüft, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Jährlich erfolgt die Neuwahl eines Prüfers für jeweils zwei Jahre, um einen versetzten Wahlmodus zu erreichen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungen sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Weckhoven zu verwenden hat.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.06.2022 in Neuss-Weckhoven beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 16.08.2022 in Kraft. An diesem Tag tritt die Satzung in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.

 

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